
Wettbewerbsrecht
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet bestimmte Verhaltensweisen und stuft diese als unlauter ein. Im Gegensatz zu gewerblichen Schutzrechten, welche als immaterielles Eigentum geschützt sind, stellt das UWG auf unlauteres Verhalten der Marktteilnehmer bei ihrer Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr ab.
Das heute geltende UWG ist wesentlich durch europäische Richtlinien geprägt. Die wichtigste ist die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (sog. UGP-Richtlinie), durch welche das Lauterkeitsrecht im Verhältnis Unternehmen zu Verbrauchern vollständig europaweit harmonisiert wurde.
Ansprüche aus dem UWG können von Mitbewerbern, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Verbraucherverbänden oder Verbänden von Marktteilnehmern geltend gemacht werden. Je nach Konstellation kommen dabei insbesondere Unterlassungsansprüche, aber auch Beseitigungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche in Betracht.
Neben dem Verbot unlauterer Geschäftspraktiken und Verhaltensweisen einschließlich Fällen des Kennzeichenmissbrauchs schützt das UWG flankierend zu gewerblichen Schutzrechten vor Nachahmungen im Rahmen des sog. ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes. Dieses Rechtsinstitut setzt im Gegensatz zu den gewerblichen Schutzrechten keine Registrierung voraus, stellt jedoch gewisse Anforderungen an das nachgeahmte Produkt, wie zum Beispiel die Notwendigkeit des Vorhandenseins einer wettbewerblichen Eigenart. Unsere Erfahrung zeigt, dass die zuständigen Gerichte grundsätzlich zu einer relativ großzügigen Auslegung des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes tendieren, soweit keine Sonderrechte wie Marken-, Patent-, Gebrauchsmuster- oder Geschmacksmusterrechte bestehen. Daher stellt das UWG eine wirkungsvolle Möglichkeit zur Bekämpfung von Nachahmungen dar. Gerade im Rahmen einstweiliger Verfügungen können Nachahmungen in kürzester Zeit untersagt und der Markt bereinigt werden.
Hierbei unterstützen und beraten wir Sie umfassend und vertreten Sie sowohl in Verfügungs- als auch Klageverfahren vor den zuständigen Gerichten.
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