
Grenzbeschlagnahme
Die Beschlagnahme von schutzrechtsverletzenden Waren durch Zollbehörden stellt eine kostengünstige und effektive Form der Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte dar.
Durch Grenzbeschlagnahmeverfahren erhält der Schutzrechtsinhaber Namen und Daten der Verletzer und kann letztendlich die Warenströme der Piraterieprodukte weltweit verfolgen. Die Beschlagnahme von Fälschungen bereits an den Grenzen verhindert den Markteintritt derselben und vermindert damit erheblich die Gefahr der Rufausbeutung oder Verwässerung einer Marke oder des Rufverlusts eines Unternehmens in Bezug auf ein technisches Produkt sowie Designgegenstände. Aus Sicht eines Unternehmens ist es äußerst unerfreulich, wenn ein Produkt als Fälschung auf den Markt kommt, welche z. B. den hiesigen Sicherheitsanforderungen nicht genügt, und deren Benutzung lebensgefährlich ist.
Wir unterstützen Sie durch unsere langjährige Erfahrung in Grenzbeschlagnahmeverfahren im In- und Ausland. Zunächst muss eruiert werden, welche Grenzen geschützt werden sollen. Für inländische, in Deutschland ansässige Unternehmen sind dies oft die deutschen Grenzen, noch häufiger aber die Außengrenzen der Europäischen Union. Hierfür kann ein europaweit einheitlicher Grenzbeschlagnahmeantrag gestellt werden. Dabei müssen die diesem zugrunde zu legenden Schutzrechte sorgfältig ausgewählt werden. Oftmals erweisen sich Marken und Designs als sehr erfolgreich in Grenzbeschlagnahmeverfahren, was auch damit zusammenhängt, dass die zuständigen Zollbeamten Marken- und Designverletzungen leichter erkennen können als Verletzungen technischer Schutzrechte, die eine genaue Prüfung erfordern, die die Zollbehörden nicht leisten können.
Ein Grenzbeschlagnahmeantrag muss im Detail angepasst werden. So sollten Erkennungshinweise auf Fälscher und Fälschungen gegeben werden. Der Grenzbeschlagnahmeantrag sollte während seiner Laufzeit von einem Jahr regelmäßig gepflegt werden, damit die zuständigen Zollbehörden jeweils die aktuellen und wesentlichen Daten zur schnellen und einfachen Erkennung von potentiellen Verletzungen Ihrer gewerblichen Schutzrechte vorliegen haben. Auch diese Aktualisierung des Grenzbeschlagnahmeantrags übernehmen wir für Sie.
Greift eine Zollstelle eine mutmaßliche Fälschung auf, werden wir von dieser kontaktiert. Die Zollstelle teilt die Daten des Versenders und Empfängers mit und überlässt Fotografien der aufgegriffenen Waren oder auch Muster. Innerhalb sehr kurzer Fristen muss dann geprüft werden, ob es sich tatsächlich um Fälschungen oder Originalprodukte handelt. Hierbei unterstützen wir Sie durch Einholung der notwendigen Daten bei den Zollbehörden, Überprüfungen der hinter den Versendern und Empfängern stehenden Personen bzw. Unternehmen etc. Bei Feststellung des Vorliegens einer Fälschung kann in den allermeisten Fällen eine vereinfachte Vernichtung vorgenommen werden. Nur in wenigen Fällen – so lehrt uns die Praxis – ist es tatsächlich notwendig, klageweise eine Vernichtung der Fälschungen durchzusetzen. Wir verfügen über ein Netzwerk von Lagerhaltern, Spediteuren, Verwertern (die für die Vernichtung der aufgegriffenen Waren zuständig sind) und ausländischen Anwälten, und können einen reibungslosen Ablauf der Grenzbeschlagnahmen sicherstellen.
Neben der kontinuierlichen Anpassung des Antrags ist eine regelmäßige Schulung der Zollstellen ein Mittel, um Ihrem Grenzbeschlagnahmeantrag effektiv zu gestalten. In unseren Schulungen vermitteln wir den Zollstellen, wie diese schnell und einfach Fälschungen Ihrer Produkte erkennen können. Zudem wird hierüber eine persönlichere Bindung der Zollstellen an Sie als Inhaber des Grenzbeschlagnahmeantrags geschaffen, wodurch die Aufmerksamkeit der Zollstellen bei den Kontrollen der entsprechenden Waren gesteigert wird. Wir führen solche Zollschulungen gerne in Abstimmung mit Ihnen und für Sie durch.
Wir sind für Sie da!
Telefonisch erreichen Sie uns unter 0221 – 37 987 900
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Dr. Christoph Geskes |
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Franziska Kramer |
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