
Designs und Geschmacksmuster
Designs werden durch Geschmacksmuster geschützt. Mit der jüngsten Geschmacksmusterrechtsnovelle ist der Begriff "Geschmacksmuster" in Deutschland endgültig verschwunden und der weltweit bevorzugt verwendete Begriff des "Designs" ist an seine Stelle getreten. Für die Europäische Union bleibt es bei dem Begriff "Geschmacksmuster".
Designs schützen das äußere Erscheinungsbild von Gegenständen. Dies können beispielsweise Flächenmuster mit farbigen Motiven oder Prägemuster sein, aber auch Stehleuchten, Möbel jeglicher Art etc. Nicht geschützt ist dabei dasjenige, was nicht von außen ersichtlich ist, wie Produktideen, die eine bestimmte Funktionsweise eines Gegenstandes erläutern, wie beispielsweise das Öffnen einer Serviettenumverpackung. Solche Ideen sind zum Beispiel durch Verfahrenspatente schützbar.
Wir legen große Sorgfalt auf die Anmeldung von Designs, sei es vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, sei es vor dem Amt der EU für geistiges Eigentum in Alicante, Spanien, welches für die Anmeldung europaweit geltender Gemeinschaftsgeschmacksmuster zuständig ist, oder in sonstigen Staaten der Welt.
Dies ist entscheidend, da durch die Anmeldung dasjenige definiert wird, was letztendlich geschützt und in einem Verletzungsverfahren zu beurteilen ist. Oftmals werden aufgrund nicht hinreichender oder unpräziser Figuren oder Fotografien, die einer Designanmeldung zugrunde gelegt werden, bereits die Probleme erzeugt, welche später eine Durchsetzung gegen Nachahmer verhindern.
Damit ein Muster als Design schutzfähig ist, muss es neu und eigenartig sein. Um zu ermitteln, ob diese Kriterien erfüllt sind, ist ein Vergleich zu anderen Mustern, dem sogenannten vorbekannten Formenschatz, zu ziehen. Um festzustellen, ob ein ausreichender Abstand zum vorbekannten Formenschatz besteht, führen wir für Sie Recherchen nach eingetragenen Designs durch.
Für unsere Mandanten verteidigen wir Designs gegen Angriffe Dritter wegen vermeintlich mangelnder Schutzfähigkeit und führen Abmahn- und Verletzungsverfahren gegen Verletzer. Oftmalig werden auch Ansprüche aus ergänzendem Leistungsschutz geltend gemacht, die sich aus dem Wettbewerbsrecht ergeben können.
Sollten Sie von einem Dritten aufgrund der Benutzung eines Designs wegen einer (angeblichen) Verletzung in Anspruch genommen werden, beraten wir Sie zu Ihren Verteidigungsmöglichkeiten. Dabei können die Ansprüche des Dritten vollständig abgewehrt werden, oder wir zeigen Ihnen Möglichkeiten auf, wie Ihr Schaden minimiert werden kann und wirken auf eine entsprechende Lösung hin.
Wir sind für Sie da!
Telefonisch erreichen Sie uns unter 0221 – 37 987 900
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Dr. Christoph Geskes |
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Dr. Daniel Künkel |
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Renate Mager-Adcock |
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Katja Napiwotzki |